Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1.Auftragsbestätigung:
Alle Aufträge werden nur auf Grund unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Abmachungen und telefonische Abschlüsse, bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.Allgemeines:
Ereignisse höhere Gewalt berechtigten uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder dem Vorlieferer eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Bei allen Aufträgen behalten wir uns eine Über- oder Unterlieferung vor:
- bei Mengen unter 1000 Stück bis zu 20%
- bei Mengen über 1000 Stück bis zu 10%
3.Preise:
Unsere Preise verstehen sich allgemein – bei Lieferungen im Umkreis von 200 km des Lieferwerkes, die wir im Werkfernverkehr ausführen, frei Hof; - bei den übrigen Lieferungen frei Bestimmungsbahnhof.
Ist eine zusätzliche Verpackung erforderlich, berechnen wir diese zum Selbstkostenpreis. Angebote sind freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise haben Gültigkeit bis zu 60 Tagen; darüber hinaus erfolgt die Berechnung zum Tagespreis.
4. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung hat spätestens am 30. Tage nach Rechnungsdatum rein netto oder 14 Tage nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto zu erfolgen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern können, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers. Solange wir Forderungen haben, sind wir jederzeit berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Lieferfrist:
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten; die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzuge ist. Wir bemühen uns, Lieferfristen, soweit vereinbart, pünktlich einzuhalten. Wenn wir dennoch in Verzug geraten, sind Rücktritt sowie Schadenersatz und sonstige Ansprüche auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Abrufaufträgen ist die Ware bis zum vereinbarten Termin abzunehmen.
6. Versand:
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Transportversicherung gegen Schäden aller Art wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch vorgenommen. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Auch bei frachtfreier Lieferung bleibt das Risiko des Transportes bei dem Käufer.
7. Entwürfe und Schutzrechte:
Entwürfe, Klischees und Werkzeuge werden anteilig berechnet; sie verbleiben unser Eigentum und werden 3 Jahre zur Wiederverwendung aufbewahrt. Die Beachtung fremder Schutz- und Urheberrechte, Kennzeichnungsvorschriften usw. – auch bei von uns gelieferten Entwürfen – ist Sache des Bestellers. Er haftet allein für die Folgen der Verletzung solcher Rechte und Bestimmungen und hat uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
8. Beanstandungen:
Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Mit der Verarbeitung gilt die Ware als handelsüblich anerkannt und übernommen. Bei Beanstandungen sind wir in die Untersuchung einzuschalten. Bei nachgewiesenen Mängeln können wir nach unserer Wahl entweder einen angemessenen Preisnachlass gewähren oder die mangelhafte Ware zurücknehmen und Ersatz liefern. Weitergehende Ansprüche jeder Art, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, die ihm vor der Lieferung zur Verfügung gestellten Muster in jeder Hinsicht alleinverantwortlich zu überprüfen. Abpack- und Eignungsversuche durchzuführen; die erforderlichen Muster werden ihm auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt.
Wir leisten Gewähr für die Brauchbarkeit der Packungen für ein bestimmtes Füllgut nur, wenn wir diese Gewährleistung ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Mängel oder Verzug bei einer Teillieferung geben dem Besteller kein Rücktrittsrecht für die restliche Menge. Vorgesehene Stärken, Gewichte und Abmessungen werden nach Möglichkeit eingehalten, vorgeschriebene Farbtöne versuchen wir genau zu treffen. Wir können aber aus technischen Gründen unbedingte Einhaltung nicht gewährleisten. Der Mängelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Beanstandete Waren sind zu unserer Verfügung zu halten, bis wir sie zurücknehmen oder schriftlich zur Vernichtung freigeben.
9. Eigentumsvorbehalt:
Wir beanspruchen für die von uns gelieferten Waren einfachen, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt. Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum mit den nachstehenden Erweiterungen, solange wir gegen Käufer Forderungen aus der Geschäftsverbindung haben; das gilt auch bei Aufnahme der Forderung in eine laufende Rechnung nach Saldoziehung.
Be- oder/und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten, d. h., wir gelten als Hersteller und werden Eigentümer gemäß §950 BGB. Der Käufer verwahrt die hergestellten Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen für uns zu veräußern. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Die sich aus einer Veräußerung ergebenden Forderungen stehen uns zu.
Für den Fall, dass sich der Käufer uns gegenüber im Verzuge befindet, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in unmittelbaren
Besitz zu nehmen und nach eigenem Ermessen zu verwerten. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich Nachricht zu geben. Die uns zustehenden Sicherheiten dienen nur zur Deckung unserer Forderungen. Übersteigt daher der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherungen nach unserer Auswahl freizugeben.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand - Unwirksamkeit einer Bestimmung:
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrage ist Paderborn, auch für alle Wechsel- und Scheckansprüche aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf den Zahlungsort. Wir sind berechtigt, gegen den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand Klage zu erheben. Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.